- Amtsgrundsatz
- Amtsgrundsatz,Offizialmaxime, Offizialprinzip. Der Amtsgrundsatz besagt, dass über Beginn, Gegenstand und Ende eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens von Amts wegen, also ohne Zutun (z. B. eines Antrags) eines Beteiligten, bestimmt wird. Der Amtsgrundsatz findet hauptsächlich im öffentlichen Recht Anwendung, so bei Behörden und, nach Einleitung des Verfahrens durch den Kläger, grundsätzlich auch bei Verwaltungsgerichten (§ 86 Verwaltungsgerichtsordnung). Im Strafprozess ist der Amtsgrundsatz durch das Legalitätsprinzip ausgeprägt. Im Zivilprozess gilt grundsätzlich das gegensätzliche Prinzip der Dispositionsmaxime, das den Gang des Verfahrens weitgehend in die Hände der Parteien legt.
Universal-Lexikon. 2012.